Allgemeine Geschäftsbedingungen

Offerten

  1. Die Gültigkeitsdauer der Offerte ist individuell und steht auf der Offerte. Jede Offerte versteht sich freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen seitens der Zulieferer berechtigen zur Anpassung der Preise. Bei nachträglicher Änderung der Bestellmenge bleiben Preisanpassungen auf die gesamte Menge vorbehalten. Bei Teillieferungen oder bei von Seiten des Bestellers veranlassten Montageunterbrechungen kann ein Preisaufschlag erfolgen.
  2. Zusätzliche Kosten, welche infolge erschwerter Umstände, die bei der Offertenstellung nicht bekannt oder nicht vorhersehbar waren, entstehen, bleiben vorbehalten.

Auftragsbestätigung

  1. Massgebend für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist alleine die vom Besteller bei Empfang zu prüfende Auftragsbestätigung. Telefonische Massangaben sind unverbindlich.
  2. Die Lieferantin prüft die Eignung der gelieferten Ware für den von Besteller vorgesehenen Verwendungszweck nicht und lehnt diesbezüglich jede Haftung ab. Die Lieferantin weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Belastbarkeit und Tragfähigkeit von Glas beschränkt ist.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.
  2. Der Mindestfakturabetrag beträgt CHF 30.00 zusätzlich MWST.
  3. Für Camionlieferungen unter einem Warenwert von CHF 100.00 pro Auftrag wird eine Transportpauschale von
    CHF 10.00 pro Auftrag erhoben.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleibt die Ware im Eigentum der Lieferantin. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten und die gelieferte Ware zurückfordern.
  2. Die Lieferantin ist berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt einen Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen. Der Besteller erteilt mit Vertragsunterzeichnung oder Anerkennung der Auftragsbestätigung sein ausdrückliches Einverständnis.

Liefertermine

  1. Die Terminangaben in den Auftragsbestätigungen sind unverbindlich. Die Lieferantin ist bemüht, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Bei erheblicher Überschreitung des Liefertermins ist der Besteller nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Von der Lieferantin nicht zu vertretende Verzögerungen, namentlich Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Unfälle) oder infolge anderer von der Lieferantin nicht zu vertretende Umstände (z.B. verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, Betriebsstörungen, behördliche Massnahmen) befreien die Lieferantin für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten. Solange ein solcher Umstand vorliegt, ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die Haftung der Lieferantin für Schäden infolge Lieferverzugs wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 OR.
  3. Bei Unmöglichkeit der Leistung wird die Haftung der Lieferantin für Schäden des Bestellers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 OR.

Gefahrtragung

Die Gefahr, namentlich des Glasbruchs, geht mit dem Abholen, dem erfolgten Ablad oder dem Abschluss der Montagearbeiten auf den Besteller über.

Gewährleistung

  1. Mängel der gelieferten Ware sind sofort, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden ab Empfang der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen seit Entdeckung zu rügen.
  2. Die Lieferantin hat das Recht, nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware nachzubessern oder mängelfreie Ware als Ersatz nachzuliefern. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Ebenso ist der Besteller nicht berechtigt, einen Zahlungsrückbehalt vorzunehmen.
  3. Die Haftung der Lieferantin für unmittelbaren, mittelbaren oder sonstigen Schaden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 OR.

Montage

Für den Ablad oder die Montage der Ware müssen Kran, Aufzug. Podest / Gerüst, etc. vom Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Handelsware

Bei Handelswaren gelten die Bedingungen der Lieferwerke.

Glasnormen

Als Glasnormen gelten ausschliesslich die Publikationen des SIGaB (Schweizerisches Institut für Glas am Bau) und des SFV (Schweizerischer Flachglasverband).

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hier durch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von der Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
  2. Der Erfüllungsort und der ausschliessliche Gerichtsstand befinden sich am Sitz der Lieferantin.

Rechnungsversand

Der/Die Auftragnehmer/in behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.